Neubauförderung ab März 2023
Am 1. März 2023 wird das neue Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) des Bundesbauministeriums (BMWSB) und der KfW starten, welches die bisherige Neubauförderung in der BEG ersetzen wird.
Das Ziel der neugestalteten Förderung für den Neubau besteht darin, die Emission von Treibhausgasen im Lebenszyklus zu verringern, den Bedarf an Primärenergie in der Betriebsphase zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsprinzipien im Bauwesen zu erhöhen.
Fördermaßnahmen
Es wird sowohl der Neubau als auch der Kauf von Gebäuden gefördert, die den Energieeffizienzstandard eines Effizienzhauses mit einer Klassifizierung von 40 für Neubauten und die Anforderungen an die Emission von Treibhausgasen im Lebenszyklus des Gebäudes erfüllen. Für Wohn- und Nichtwohngebäude werden zwei Förderstufen mit unterschiedlichen Vorgaben und Förderhöhen eingerichtet.
(1) Klimafreundliches Wohn- bzw. Nichtwohngebäude
Das Zertifikat "Klimafreundliches Wohngebäude" bzw. "Klimafreundliches Nichtwohngebäude" wird durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus sowie durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien erreicht. Ein solches Gebäude muss folgende technische Mindestanforderungen erfüllen:
- Anforderungen an das Treibhauspotential (GWP100), die durch Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachgewiesen werden müssen. Der einzuhaltende GWP100-Wert beträgt für Wohngebäude 24 kg CO2 Äqu./(m2 a). Bei Nichtwohngebäuden muss ein projektspezifischer Anforderungswert nachgewiesen werden. Dies ist nur für Gebäudetypen möglich, die in Anlage 1 des QNG-Handbüchers einer LCA-Klasse zugeordnet wurden.
- Anforderungen an ein Effizienzhaus 40 bzw. Effizienzgebäude 40 (Jahresprimärenergiebedarf und Anforderungen an die Gebäudedämmung)
- Anforderungen an den Wärmeerzeuger: Das Gebäude darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse besitzen. Der Ausschluss von Biomasse bezieht sich auf sowohl fester Biomasse als auch biogenes Gas/Öl.
(2) Klimafreundliches Wohn- bzw. Nichtwohngebäude – mit QNG
Ein Gebäude, das die Anforderungen eines Klimafreundlichen Wohn- oder Nichtwohngebäudes mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude erfüllt, ist zusätzlich zertifiziert nach PLUS oder PREMIUM. Die Vergabe des Qualitätssiegels erfordert eine gründliche Bewertung der Nachhaltigkeit des Gebäudes durch eine registrierte Bewertungsstelle und eine Überprüfung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle. Außerdem muss eine Zuordnung der Nutzflächen zu den LCA-Klassen gemäß Anlage 1 des QNG-Handbuchs vorgenommen werden, um eine Förderung zu erhalten.
Förderkonditionen
Die neue Förderung erfolgt beihilfefrei in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung ohne Tilgungszuschüsse. Für Kommunen und Landkreise werden ausschließlich Investitionszuschüsse gewährt.
Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitsberatung können zusammen mit den Investitionskosten mitgefördert werden. Eine zusätzliche Darlehnssumme sowie die Förderquote von 50 %, die es in der BEG für diese Leistungen gibt, sind jedoch bei den Klimafreundlichen Neubauten nicht vorgesehen.
Die Zinssätze wurden noch nicht bekanntgegeben. Da es ein eigenständiges Programm für den Neubau von Wohngebäuden zur privaten Selbstnutzung gibt, ist davon auszugehen, dass es für dieses Programm auch einen abweichenden Zinssatz geben wird.
In der neuen Neubauförderung gelten folgende Kredithöchstbeträge:
- Wohngebäude
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal- Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.
- Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.
- Nichtwohngebäude
Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal- Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, maximal 10 Mio. Euro pro Vorhaben.
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis zu 3.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, maximal 15 Mio. Euro pro Vorhaben.
Kommunale Gebietskörperschaften erhalten einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss in Höhe von 5 % für Klimafreundliche Wohn-/Nichtwohngebäude und 12,5 % für Klimafreundliche Wohn-/Nichtwohngebäude mit QNG. Die förderfähigen Kosten entsprechen jeweils den o.g. Kredithöchstbeträgen.