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Gebäude­energie­gesetz GEG 2023

Bei jeder baulichen Maßnahme von dauerhaft beheizten oder gekühlten Gebäuden müssen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes, kurz GEG, in der Bauplanung berücksichtigt werden. Das GEG ist das wesentliche Regelwerk für Energieeffizienz im Neubau- und Modernisierungsbereich. Mit dem Gesetz werden die unteren Grenzen der bautechnischen Standards im Bezug auf den Energiebedarf eines Gebäudes festgelegt und umfassen sowohl bauliche als auch anlagentechnische Energieeinsparforderungen.

Unsere Leistungen bei Neubauten

Unser Leistungsspektrum im Bereich Neubau reicht von öffentlichen Bauten über Verwaltungs- und Geschäftshäuser, Gewerbe- und Industriebauten bis hin zu Wohngebäuden.

Dabei setzen wir energetische Standards nach dem mitgeltenden GEG, als KfW-Effizienzhaus bzw. -gebäude oder als Passivhaus um.

Bei der Planung und Realisierung dieser Projekte fühlen wir uns neben der Wirtschaftlichkeit und Funktionalität in besonderer Weise der Nachhaltigkeit verpflichtet. Ökonomische, ökologische und soziokulturelle Qualität in der Architektur setzen wir konkret und nachprüfbar um.

Für öffentliche und private Bauherren erarbeiten wir unter anderem Zielvorgaben, Konzepte und Bauprojekte für definierte Gebäudequalitäten. Diese werden im Projektverlauf durchgehend optimiert, mit den anderen Projektbeteiligten abgestimmt und bis in die Betriebsphase hinein überwacht. Dabei fließen auch die Zielsetzungen des Nachhaltigen Bauens in jede Neubauplanung ein.

  Die Leistungen im Detail
  • Konzeptentwicklung und Projektvorbereitung
  • Planungsleistungen nach LP1-9 der HOAI
  • Optimierung der thermischen Gebäudehülle
  • Generalplanung
  • Fördermittelberatung

Welche Anforderungen gibt es beim Neubau?

Der Neubau nimmt im Gesetz den größten Teil ein. Das GEG zielt darauf ab, die Auswirkungen des Neubau-Energiebedarfs zum Heizen und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt zu begrenzen. Um diese Auswirkungen zu beurteilen, ist die Primärenergie zu berechnen, die ein Neubau brauchen darf. 

Um den zulässigen Bedarf an Primärenergie zu berechnen, betrachten Sie die Energie, die das Gebäude benötigt. Entscheidend sind dabei die verwendeten Energieträger, die jeweils mit einem spezifischen "Primärenergiefaktor" multipliziert werden. Holzpellets haben einen besonders günstigen Primärenergiefaktor, Erdgas liegt hier im Mittelfeld und Elektrizität aus dem Netz schneidet eher schlecht ab. Fernwärme wird je nach Standort unterschiedlich bewertet, sie kann eine recht klimafreundliche Option sein. Zusätzlich ist vorgeschrieben, einen Teil der Energieversorgung des Gebäudes über erneuerbare Energien zu decken.

Diese Gebäude sind vom GEG betroffen?

In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Verordnung für:

  • Gebäude, die als Wohngebäude genutzt werden. Für Gebäude mit Innentemperaturen von 19 Grad Celsius und die im Jahr mehr als vier Monate geheizt werden.
  • Gebäude mit Niedriginnentemperaturen (mehr als 12 Grad Celsius und unter 19 Grad Celsius) und die im Jahr mehr als vier Monate geheizt werden. Einbezogen werden ebenfalls Heizungs-, Raumluftanlagen und Anlagen, die zur Trinkwarmwasserbereitung dienen.

Differenzierungen im Geltungsbereich der Anforderungen an Neubauten oder bestehenden Gebäuden oder Anforderungen, die für beide Bereiche zählen, werden in folgenden Regelungen getroffen:

  • Gebäude in betrieblicher Nutzung, die zum Großteil der Tierhaltung dienen,
  • unter Denkmalschutz stehende Gebäude,
  • Betriebsgebäude mit großen Flächen, die über längere Zeit offen sein müssen,
  • Bauwerke, die unterirdisch angelegt sind,
  • Räume, die der Pflanzenzucht dienen, wie beispielsweise Gewächshäuser,
  • Zelte und ähnliche Gebäude; Gebäude, die wiederholt auf- und abgebaut werden können.

Anforderungen bei einer freiwilligen Modernisierung

Wenn Sie Bauteile verändern oder modernisieren möchten, gibt das GEG Mindeststandards vor, die Sie durch die bauliche Veränderung erreichen müssen. Das trifft beispielsweise zu, wenn der Putz einer Fassade erneuert wird oder Sie die Fenster austauschen. Soll das Haus nur neu gestrichen werden, greift das GEG jedoch nicht. Trotzdem ist es auch dann sinnvoll, die Malerarbeiten mit einer Dämmung der Fassade zu verknüpfen. Denn ein Gerüst wird ohnehin aufgestellt.

Bei der Erneuerung von Bestandsbauten gibt es 2 Möglichkeiten, die GEG-Anforderungen zu erfüllen.

  • Erfolgen nur einzelne Sanierungsmaßnahmen (zum Beispiel wird die Fassade gedämmt) oder werden lediglich Bauteile erneuert (etwa Fenster ausgetauscht), gibt das GEG bestimmte Anforderungswerte an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) des Bauteils vor.
  • Bei umfassenden Modernisierungen wird ‒ vergleichbar mit einem Neubau ‒ eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt.

Beim Primärenergieverfahren darf der Bedarf an Primärenergie des sanierten Gebäudes höher bleiben als der eines entsprechenden Neubaus. Maximal sind ungefähr 85 Prozent mehr erlaubt.

Wie kann ich mein Haus sanieren? Welche Maßnahmen sind wirklich sinnvoll, um Heizkosten einzusparen? Welche Förderung ist möglich?

Eine vom BAFA geförderte Energieberatung unterstützt Hausbesitzer bei der Beantwortung dieser Fragen. Der Zuschuss der "Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW)" für eine solche Energieberatung beträgt 80 Prozent! Nach der Energieberatung erhalten Eigentümer einen Bericht - je nach Wunsch entweder für eine Komplettsanierung zum Effizienzhaus oder für eine Sanierung Schritt-für-Schritt.

Und was genau hat das mit dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) zu tun? Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist das Ergebnis der oben genannten Energieberatung.

Welche Pflichten gibt es bei Erneuerung und Modernisierung?

Viel häufiger als Neubauten kommen Bestandsgebäude vor, die den bundesweiten Energiebedarf daher über eine lange Zeit stärker bestimmen. Für Bestandsgebäude bestehen einige Austausch- und Nachrüstpflichten, die Sie als Eigentümer grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllen müssen. Daneben gibt es so genannte "bedingte Anforderungen", die Sie nur beachten müssen, wenn Sie das Gebäude ohnehin modernisieren.

Austausch- und Nachrüstverpflichtungen

Für alle Mehrfamilienhäuser gelten bestimmte Austausch- und Nachrüstverpflichtungen, unabhängig von einer geplanten Sanierung. Ein- und Zweifamilien-Häuser sind davon ausgenommen, wenn Sie als Eigentümer bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen. Wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilien-Haus kaufen, müssen Sie diese Pflichten innerhalb von 2 Jahren erfüllen.

  • Bestimmte Heizkessel müssen ausgetauscht werden. Dies betrifft Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine übliche Größe haben (4-400 kW Heizleistung). Die Austauschpflicht gilt jedoch nicht für Brennwert- und Niedertemperatur-Kessel. Welcher Kesseltyp es ist, teilt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit. Er muss regelmäßig eine so genannte „Feuerstättenschau“ vor Ort durchführen.
  • Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
  • Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen mussten bereits bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen so genannten "Mindestwärmeschutz" (i.d.R. 4 Zentimeter Wärmedämmung) aufweisen. Bei Holzbalkendecken genügt es, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht ‒ also zum Beispiel auch für Spitzböden und für nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ dazu kann auch das darüberliegende Dach mindestens entsprechend gedämmt sein. Diese Pflicht zum Dämmen gilt jedoch nicht, wenn sie als Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses bereits seit Februar 2002, dem Zeitpunkt an welchem die EnEV gültig wurde, selbst im Gebäude wohnen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt aber trotzdem, diese Verbesserungsmaßnahmen durchzuführen.

Diese Werte müssen Sie bei Außenbauteilen einhalten

U-Werte

Die folgende Tabelle zeigt die Anforderungen des GEG für die Änderung von Außenbauteilen bei bestehenden Gebäuden sowie Orientierungswerte für deren Umsetzung.

Bauteilegeforderter U-Wert W/ (m²K)Orientierungswerte für mögliche Maßnahmen
Außenwand

0.24

Dämmung mit 12 bis 16 cm

Fenster

Achtung: Maßgeblich ist der U-Wert des gesamten Fensters, der als Uw-Wert bezeichnet wird.

1.30

Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung

Dachflächenfenster

1.40

Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung

Verglasungen

für Sonderverglasungen wie z.B. Schallschutzverglasungen gelten andere Werte

1.10

Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung

Dachschrägen, Steildächer

0.24

Dämmung mit 14 bis 18 cm

Oberste Geschossdecken

0.24

Dämmung mi 14 bis 18 cm

Flachdächer

0.20

Dämmung mit 16 bis 20 cm

Wände und Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte

0.30

Dämmung mit 10 bis 14 cm

Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte

wenn der Aufbau bzw. die Erneuerung des Fußbodens auf der beheizten Seite erfolgt

0.50

Dämmung mit 4 bis 5 cm

Decken, die nach unten an Außenluft grenzen

0.24

Dämmung mit 14 bis 18 cm

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